Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Ruben Silberling Film & Fotografie

§ 1 Geltung / Allgemeines

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Ruben Silberling – Film & Fotografie (nachfolgend: Filmemacher/Foto-Designer) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers.

Die AGB dienen der Definition einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Filmemachers/Foto-Designers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

(2) „Filme“ & „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Filmemacher/Foto-Designer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Video-Band, DVD, BluRay, digitale Filmdaten, Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia-Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Filmemacher/Foto-Designer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 & 6 Urheberrechtsgesetz handelt.

(3) Der Filmemacher/Foto-Designer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Filme und Fotografien gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung für Film und Fotografie sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung in Erstellung und Nachbearbeitung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

 

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Filmemacher/Foto-Designer steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.

(2) Der Filmemacher/Foto-Designer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den fertiggestellten Filmen und/oder Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet die kommerzielle Nutzung innerhalb des vorgesehenen Rahmen laut Projektdefinition. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Filme und/oder Fotografien bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Filmemacher/Foto-Designer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist. Bei kommerzieller Nutzung von Fotografien ohne Genehmigung wird eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe der eigentlichen Nutzungsgebühr fällig.

(3) Eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein im Rahmen anderer Projekte – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Film-/Bilddaten, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden (§ 23 UrhG). Diese weitergehende Nutzung ist dem Filmemacher/Foto-Designer angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.

(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über.

(5) Der Filmemacher/Foto-Designer ist nach § 13 UrhG berechtigt, die Anerkennung seiner Urheberschaft durch entsprechende Kennzeichnung am Werk einzufordern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Filmemacher/Foto-Designer zur Forderung auf Schadensersatz. Erteilt der Filmemacher/Foto-Designer die Genehmigung zu einer weitergehenden Nutzung (laut (3) der Filme/Fotografien, so kann er verlangen, als Urheber der Lichtbilder genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Filmemacher/Foto-Designer zur Forderung auf Schadensersatz.

(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Film-/Bildmaterial in hochauflösenden Formaten. Filme werden entsprechend des Rohmaterial in mindestens 720p als mp4-Daten geliefert, soweit nicht anders geregelt. Fotografien werden als jpg-Dateien geliefert. Die Menge der gelieferten Fotografien liegt im Ermessen des Filmemachers/Foto-Designers und der Anwesenheitsdauer am Tag des Auftrags (durchschnittlich 200 Bilder). Die Auswahl trifft der Filmemacher/Foto-Designer. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung der digitalen Filmdaten erfolgt in der Regel für 12 Monate auf Festplatten. Die Aufbewahrung erfolgt jedoch ohne Gewähr. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (ProRes, RAW etc.) ist i.d.R. ausgeschlossen. 

(7) Dem Filmemacher/Foto-Designer wird das Recht eingeräumt, eine Auswahl der Film-/Bilddateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, um sie so potentiellen Kunden oder Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu zeigen. Er darf die Film-/Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Film- & Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber spricht den Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Der Kunde kann spätestens bei Übernahme der Erstabzüge einer solchen Verwendung der Daten durch den Filmemacher/Foto-Designer ausdrücklich widersprechen.

(8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.

 

§ 3 Vergütung

(1) Für die Herstellung der Filme und/oder Fotografien wird anhand eines vorher kalkulierten und mit dem Auftraggeber ausgehandelten Aufwands ein Honorar vereinbart. Diesem Honorar liegen Tagessätze bzw. bei Fotografien auch alternativ Pauschalen für die Abtretung der Nutzungsrechte zugrunde, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten.

(2) Fällige Rechnungen, bzw. ausgewiesene Anzahlungen, sind – wenn nicht anders angegeben – innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Filme (Daten, DVDs, BluRays etc.) und Fotos (Abzüge, Alben, Kunstdrucke etc.) Eigentum des Filmemachers/Foto-Designers.

(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Filmemacher/Foto-Designer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Filmemachers/Foto-Designers, sofern ein  Zeitrahmen anhand des geschätzten Aufwands vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. 

(4) Eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Honorars ist bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen über 2000 EURO netto innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung zu errichten. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht getätigt, erlischt das Recht auf verbindliche Reservierung. Der Restbetrag wird wie laut (2) innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Auftrags ohne Abzug fällig.

(5) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro netto zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.).

Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden später als 3 Tage nach Auftragserteilung storniert wird und der Filmemacher/Foto-Designer für den stornierten Auftrag mindestens einen gleichwertigen Auftrag vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung abzügl. der unter (5) genannten Summe zurückerstattet. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Filmemachers/Foto-Designers wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Filmemacher/Foto-Designer demnach ein Vermögensschaden, der mit 85% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.

(6) Hinweis für Verwerter: Bitte beachten Sie: Wer regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen von beispielsweise selbständigen Designern, Grafikern, Textern, Fotografen, Foto-Designern oder Filmemachern/Regisseuren für seine werblichen Aktivitäten verwendet, ist ein sogenannter Verwerter und muss eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Mehr Informationen finden Sie hier:

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/kuenstlersozialabgabe/index.php

 

§ 4 Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Filmemacher/Foto-Designer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Für Schäden oder Verlust an/von digitalen Film-/Bilddaten haftet der Filmemacher/Foto-Designer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist generell und in jedem Fall begrenzt auf die geleistete Anzahlung bzw. Rechnungssumme.

(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Filmemachers/Foto-Designers ausgeschlossen.

(4) Liefertermine für Filme und Fotografien sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Filmemacher/Foto-Designer bestätigt worden sind. Der Filmemacher/Foto-Designer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Filmemacher/Foto-Designer bestimmen.

(6) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Filmemacher/Foto-Designer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Filmemacher/Foto-Designer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Filmemacher/Foto-Designer zu dem vereinbarten Termin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des geplanten und namentlich bekannten Filmemachers/Foto-Designers kommen, so darf Ruben Silberling – Film & Fotografie einen mitarbeitenden, hoch qualifizierten Filmemacher/Foto-Designer einsetzen, sodass der Kunde am Tag des Auftrags nicht ohne Filmemacher/Foto-Designer bleibt und um die hier vereinbarten Pflichten zu erfüllen. In dem Falle, dass der Kunde den mitarbeitenden Filmemacher/Foto-Designer nicht akzeptiert, kann der Kunde entscheiden, die Vereinbarung zu beenden und erhält die volle Anzahlung zurück.

(7) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Filme oder Bilder beim Filmemacher/Foto-Designer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Filme/Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

 

§ 5 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Filmemacher/Foto-Designer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

§ 6 Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(4) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Filmemachers/Foto-Designers als Gerichtstand vereinbart.

 

Hinweis:
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: 01. Januar 2012